satzung Tennis

SV Bad Waldliesborn e.V.                    

Satzung der Tennisabteilung     

 

§ 1   Allgemeines und Zweck

Die Tennisabteilung, gegründet 1977 und 1980 mit der Fertigstellung der Tennisplätze ins sportliche Leben gerufen, ist eine Abteilung des SV Bad Waldliesborn e.V. Demnach gilt auch die Satzung des SV Bad Waldliesborn e.V., soweit sie Punkte berührt, die in den folgenden Paragraphen nicht erwähnt werden. Das Geschäftsjahr der Tennisabteilung ist das Kalenderjahr. Die Abteilung hat sich als Zweck gesetzt, den Tennissport zu fördern und die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern und zu pflegen.

 

§ 2  Vorstand

Der Abteilungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender

2. Finanzwart

3. Sportwart

4. Jugendwart

5. Technikwart

 

Darüber hinaus kann der Vorstand zur Unterstützung seiner Aufgaben bis zu 4 (Vier) Beisitzer vorschlagen. Die Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Abteilung können alle  Personen sein, die das 5.Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder der Tennisabteilung sind automatisch auch Mitglied im Hauptverein SV Bad Waldliesborn e.V. Die Aufnahme in die Abteilung muss schriftlich an den Vorstand der Tennisabteilung erfolgen. Der Vorstand beschließt die Aufnahme mit Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme verweigert, bleibt es dabei zu bewenden. Eine Angabe von Gründen für die Nichtaufnahme kann der Abgewiesene nicht verlangen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, am sportlichen und gesellschaftlichen Geschehen der Tennisabteilung teilzunehmen. Er ist verpflichtet, das Wohl und die Interessen der Abteilung nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit zu leisten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Deshalb ist die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch andere nicht möglich es sei denn, es handelt sich um die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung erlischt:

a) Durch Abmeldung, die schriftlich, bis zum Ende eines Geschäftsjahres, an den Vorstand zu richten ist.

b) Durch Tod des Mitglieds

c) Durch Ausschluss durch den Vorstand

Dieser ist möglich bei Verstoß gegen die Satzung oder Zuwiderhandlung gegen die Abteilungsinteressen, Abteilung schädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit oder wenn Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an die Tennisabteilung. Das ausgeschiedene Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Anteils des Abteilungsvermögens, auch nicht bei Auflösung der Abteilung.

 

§ 6 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder,  die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin alle Mitglieder durch den gesetzlichen Vertreter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7 Organ der Abteilung

Organ der Abteilung ist der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.

 

§ 8 Wahl des Vorstandes

Zum Abteilungsvorstand können nur Mitglieder bestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Abteilung mindestens  2  Jahre angehören.  Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, jedoch unter der Maßgabe, dass nach zwei Jahren jeweils der 1. Vorsitzende, der Jugendwart, der Technikwart, der Sportwart oder der Finanzwart, wechselnd ausscheiden. Ausgeschiedene  Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden  eines Vorstandsmitgliedes ist eine Neuwahl baldmöglichst vorzunehmen.

Gewählt ist derjenige, der in geheimer Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Die geheime Abstimmung kann aufgehoben werden, wenn die Jahreshauptversammlung einer offenen Abstimmung durch Handzeichen zustimmt.

  

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Abteilungsvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte der Abteilung und Abschluss von Verträgen

2. Führung der Kasse und Verwaltung des Abteilungsvermögens

3. Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen

4. Förderung des Tennissports im Erwachsenen- und Jugendbereich

5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

6. Ausschluss eines Mitglieds

7. Erstellen von Protokollen

8. Ernennen  von Ehrenmitgliedern

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 10  Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss mindestens jährlich einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden.  Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung. Die Jahreshauptversammlung ist mit ihren anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden  oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere

-          Die Entlastung des Vorstandes

-          Neuwahlen des Vorstandes

-          Neuwahlen der Kassenprüfer

-          Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

-          Satzungsänderungen

-          Außergewöhnliche Investitionen über  € 5.000

 

Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet in offener Abstimmung die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

 § 11 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Sie haben auf der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

 

 § 12 Auflösen der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Nur dann, wenn 4/5 aller anwesenden Mitglieder für eine Auflösung sind, wird die Abteilung aufgelöst. Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen auf den SV Bad Waldliesborn e.V. über.

 

§ 13 In Kraft treten der neuen Satzung

Die alte Satzung vom 21.01.2013 wird mit in Kraft treten der neuen Satzung am 05.04.2022 ungültig. Die neue Satzung wurde am 05.04.2022 in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

 

 

Der Vorstand der Tennisabteilung


Derzeit werden jährlich folgende Abteilungsbeiträge erhoben (Stand 01.03.2024):

 

Erwachsene € 150,00

Erwachsene bei Zweitmitgliedschaft € 85,00

Jugendliche bis 18 Jahren/Schüler/Studenten= € 80,00

Kinder bis 14 Jahren = € 60,00

 

Der passive Jahresbeitrag beträgt € 26,00